SVP Mittelland Süd

Präambel
 
Alle in den vorliegenden Statuten verwendeten Bezeichnungen wie Präsident, Kassier, Delegierter usw. gelten sinngemäss für männliche und weibliche Personen.
 
I. Name, Sitz und Zweck
 
Name                                                   

Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Wahlkreis Mittelland-Süd" besteht eine selbständige politische Partei in der juristischen Form eines Vereins. Die SVP Wahlkreis Mittelland-Süd ist ein Wahlkreisverband der SVP Kanton Bern. Ihr Sitz befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
 
Zweck                                                 

Art. 2  Die SVP Wahlkreis Mittelland- Süd überwacht, fördert, koordiniert und unterstützt die Tätigkeit der ihr angeschlossenen Sektionen. Zu diesem Zweck kann sie Unterverbände bilden.
 
Sie ist verantwortlich für die Vorbereitung der Grossratswahlen, nimmt Stellung zu allen kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen und befasst sich mit Fragen von regionaler Bedeutung.
 
Die SVP Wahlkreis Mittelland- Süd bekennt sich zu den im Parteiprogramm der SVP Kanton Bern festgelegten Strategien und Zielen. Sie richtet ihre Arbeit nach deren Statuten aus.
 
II.  Mitgliedschaft/Unterverbände
 
Mitglieder/Unterverbände              

Art. 3  Der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd gehören alle SVP Sektionen im Wahlkreis Mittelland- Süd an. Die geografische Abgrenzung richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
 
Werden Unterverbände gebildet, sind über ihre Organisation und Tätigkeit Reglemente zu erlassen. Die SVP Sektionen werden automatisch Mitglied, wenn ihre Statuten durch die Geschäftsleitung der SVP Kanton Bern genehmigt sind.
 
Einzelmitglieder                                

Art. 4 Die SVP Wahlkreis Mittelland- Süd kann natürliche Personen als Einzelmitglieder aufnehmen, sofern objektive Gründe dafür vorliegen (zB aus Gemeinden ohne SVP-Sektionen). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abweisender Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden.
 
Erlöschen der Mitgliedschaft      

Art. 5  Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• Auflösung der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd
• Ausschluss von Sektionen durch den Parteivorstand der SVP Kanton Bern
• Ausschluss von Einzelmitgliedern durch den Vorstand der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd. Einzelmitglieder können gegen einen solchen Entscheid bei der Delegiertenversammlung Beschwerde führen.
 
III. ORGANE
 
Organe 

Art. 6  Die Organe der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd sind:
a.) die Delegiertenversammlung
b.) der Vorstand
c.) das Büro des Vorstandes
d.) die Rechnungsrevisoren
 
 
A) Die Delegiertenversammlung (DV)
 
Aufgaben  

Art. 7  Die DV ist das oberste Organ der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd. Sie ist zuständig für folgende Aufgabenbereiche:
 
1.       Wahl und Abberufung des Präsidenten, der zwei Vizepräsidenten, des Sekretärs, des Kassiers, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsrevisoren.
2.      Annahme und Abänderung der Statuten.
         Behandlung der ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge.
3.      Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes und des Kantons sowie Nominationen (Wahl der Kandidaten) für die Grossratswahlen. Die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen kann an die Unterverbände delegiert werden.
4.      Nominationen von Kandidaten für die eidg. Wahlen, Regierungsrats- und Regierungsstatthalterwahlen zuhanden der SVP Bern-Mittelland.
5.      Bildung von Unterverbänden sowie Erlass und Änderung von Reglementen über die Tätigkeit und Organisation dieser Unterverbände
6.      Beschluss von Anträgen zuhanden der SVP Kanton Bern.
7.      Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
8.      Genehmigung von Jahresprogramm, Voranschlag und Mitgliederbeiträgen.
                                                                                                     
Anträge und Wahlvorschläge können vom Vorstand, von den Sektionen und jedem stimmberechtigten Mitglied unterbreitet werden. Sie können dem Präsidenten vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
 
Art. 8  An der DV sind stimmberechtigt:
 
1.       Jede Sektion hat vorweg 2 Delegierte. Sektionen mit mehr als 50 Mitgliedern haben wie folgt Anspruch auf zusätzliche Delegierte:
-         51 %u2013 100 Mitglieder 1 Delegierter
-        101 %u2013 150 Mitglieder 2 Delegierte
-        151 %u2013 200 Mitglieder 3 Delegierte etc.
2.      Die Mitglieder des Vorstands der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd
3.      Die Mitglieder der Zentralvorstände (SVP Schweiz, SVP Kanton Bern).
4.      Die der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd angehörenden Mitglieder der eidgenössischen und kantonalen Gerichte (soweit sie im Verbandsgebiet Wohnsitz haben), die Nationalräte, Grossräte und Regierungsstatthalter.
 
Einberufung                                       

Art. 9 Die DV wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Die Einberufungsfrist (unter Bekanntgabe der Traktanden) beträgt mindestens 8 Tage. Fünf Sektionen können beim Vorstand die Durchführung einer DV verlangen.
 
Abstimmungen und                   

Art. 10 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften den Stichentscheid.
Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, entscheidet die DV auf Antrag des Präsidenten über das Abstimmungsverfahren.
Abstimmungen werden auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich durchgeführt.
 
Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
 
Wahlen                                    

Art. 11 Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt.
 
Wahlen erfolgen schriftlich, wenn sie nicht als offen beschlossen werden. Bei schriftlichen Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmzettel. Wer das absolute Mehr erreicht, ist gewählt. Erreichen mehr Vorgeschlagene als zu wählen sind das absolute Mehr, sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen haben.
 
Bei offener Wahl gilt das einfache Mehr.
 
 
B) Der Vorstand
 
Aufgaben                                            

Art. 12 Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
 
1.      Vorbereitung und Einberufung der DV.
2.      Unterbreitung von Anträgen zu allen Sachgeschäften (ausgenommen bei Abstimmungsvorlagen auf kant. und eidg. Ebene) und Wahlvorschlägen für alle Wahlgeschäfte.
3.      Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
4.      Führung der laufenden Geschäfte mit einer Finanzkompetenz im Rahmen des Voranschlages und Stellungnahme zu politischen Geschäften, soweit nicht die DV zuständig ist.
5.      Abfassen des Jahresberichtes und Ausarbeiten des Jahrespro-grammes.
6.      Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen.
7.      Pflege der Kontakte mit den Sektionen, den Unterverbänden, der SVP Bern-Mittelland und der SVP Kanton Bern.
8.      Aufnahme von Einzelmitgliedern.
9.      Bezeichnen der in den Vorstand der SVP Bern-Mittelland zu delegierenden Personen
10.    Festlegen der Mandatsbeiträge (in Koordination mit den anderen Wahlkreisverbänden)
11.    Wahl von Ausschüssen und Festlegen ihrer Aufgaben.
12.    Genehmigung der Protokolle der DV (die Protokolle können von den Delegierten eingesehen werden).
13.    Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
 
Der Vorstand kann Geschäfte an das Büro (Art. 21) delegieren.
 
Mitglieder                                           

Art. 13 Dem Vorstand gehören an:
 
1.      der Präsident der SVP Wahlkreis Mittelland-Süd
2.      die beiden Vizepräsidenten
3.      der Sekretär
4.      der Kassier
5.      die Mandatsträger der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd in Bund, Kantonsregierung und Grossrat
6.      die Mitglieder der eidgenössischen und kantonalen Gerichte mit Wohnsitz im Verbandsgebiet
7.      Je ein Vertreter der Jungen SVP und des Frauennetzwerks
8.      höchstens vier weitere Mitglieder
 
Bei der Besetzung des Vorstandes ist der angemessenen Vertretung der Regionen und der Geschlechter Rechnung zu tragen.
 
Wahl                                                    

Art. 14 Der Vorstand wird von der ersten, auf die Grossratswahlen folgenden DV, die die statutarischen Jahresgeschäfte behandelt, auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; ausgenommen davon sind die Mitglieder von Amtes wegen gemäss Art. 13 Ziffer 5 und 6.
 
Nach Ablauf der dritten vollen Amtsdauer sind die gewählten Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem Präsidenten wird die vorgängige Mitgliedschaft im Vorstand nicht angerechnet.
 
Einberufung                             

Art. 15 Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern; entweder nach Beschluss des Vorstandes, Anordnung des Präsidenten oder auf Begehren eines Ausschusses oder von drei Vorstandsmitgliedern.
 
Beschlüsse               

Art. 16  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der DV gewählten Mitglieder anwesend sind.
Rechtsgültige Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
 
Die Abstimmungen und Wahlen sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes schriftlich (geheim) durchzuführen. Jedem Vorstandsmitglied stehen die gleichen Rechte zu.
 
Präsident                                 

Art. 17 Der Präsident leitet die DV, die Vorstandssitzungen und die Sitzungen des Büros.
 
Sekretär                                             

Art. 18 Der Sekretär führt die Protokolle der DV, des Vorstandes und des Büros. Er erledigt den laufenden schriftlichen Verkehr der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd, in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.
 
Kassier                                   

Art. 19 Der Kassier führt die Rechnungen und erledigt den Geldverkehr der SVP Wahlkreis Mittelland- Süd. Er führt ein Verzeichnis der Mitglieder der angeschlossenen Sektionen, der Einzelmitglieder sowie der Delegierten. Er legt - nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren - dem Vorstand zuhanden der DV die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt mit dem Vorstand das Budget zuhanden der DV.
Er erstellt wenn nötig ein Aufwandbudget für die SVP Bern-Mittelland.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
Unterschrift                             

Art. 20 Für die rechtsverbindliche Unterschrift zeichnen kollektiv zu zweien der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und der Sekretär oder Kassier.
 
C) Das Büro des Vorstandes
 
Zusammensetzung                          

Art. 21 Das Büro des Vorstandes besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.

Termine

Keine Termine

Facebook